Energieordnung der Erholungssiedlung II




Erholungssiedlung Zeischa II e.V.

Anlage 1 zur Siedlerordnung

- Energieordnung-

Ordnung über die Bedingungen des Bezuges von Elektroenergie über das Stromversorgungsnetz des Vereins Erholungssiedlung II Zeischa e.V.
Die Erholungssiedlung II Zeischa e. V. arbeitet nach einer beim Amtsgericht eingetragener Satzung. Diese Energieordnung ist Bestandteil der Siedlung.

1. Eigentumsverhältnisse an Elektrische Anlagen

Die Erholungssiedlung ist Eigentümer eines elektrischen Niederspannungsnetzes bestehend aus:

- der Elektroübergabestation mit Zählereinrichtung und Wandler, der Haupteinspeisung durch den Energieversorger und der Verteilung mit Absicherung in 4 Hauptkabeln.
- der elektrischen Unterstationen im Siedlungsgebiet einschließlich der Hausanschlußkästen, in der Regel außen oder innen am Bungalow montiert.
- des Kabelnetzes zwischen v. g. Anlagen und der dazu gehörenden Erdungssysteme.

Die Bungalowbesitzer sind Eigentümer ab Sicherung des Bungalowanschlusses, der Zählereinrichtung und der Elektroinstallation im Bungalow sowie Nebenanlagen.

2. Verantwortungsabgrenzung

Die Eigentümer v. g. Elektoinstallation unterhalten und warten eigenverantwortlich ihre Anlagen entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Zugang zu Anlagen einschließlich Bungalowanschlusskästen ist den beauftragten Mitgliedern des Vorstandes bzw. einer beauftragten Wartungsfirma zu gestatten.

3.Energieentnahme aus dem Siedlungsnetz

Die Einspeisung durch den Energieversorger ENVIA beträgt 65 KVA, Damit steht für jeden Bungalow nur eine begrenzte Leistung zur Verfügung. (ca. 1,1 KW pro Bungalow). Die Bungalowbestizer sind dafür verantwortlich, das die Leistungsentnahme vor allem in der Hauptbelastungszeit nicht wesentlich überschritten wird. Der Anschluss von Geräten mit höherer Anschlussleistung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Der Betrieb bereits installierter Durchlauferhitzer wird unter Vorbehalt gestattet, wenn ein Kraftstromanschluss vorliegt und der Zuleitungsquerschnitt ausreichend ist. Die Installation weiterer Durchlauerhitzer wird generell untersagt. Treten Schäden an der elektischen Anlage durch eindeutige Zuwiderhandlungen auf, erfolgt die Schadensbeseitigung auf Kosten des Verursachers.

Der Vorstand ist berechtigt, die sofortige Einstellung der Energieversorgung zu veranlassen, wenn:

- Gefahren für Menschen und Sachwerte bestehen, - Energieentnahme durch Umgebung der Zähler verliegt, Plmben entfernt bzw. Minipulationen vergenommen wurden. - Zahlungsverzug für Leistungsentnahme festzustellen ist.

Bei Eigentumswechsel ist der Zählerstand dem Vorstand schriftlich mit Unterschriften des bisherigen und des neuen Eigentümers mitzuteilen.

4. Energiebezug der Siedlung

Der Energiebezug der Siedlung erfolgt vom Energielieferer EVIA nach dem günstigsten Tarif ENVIA Plus. Die vertragliche Bindung wird durch den Vorstand vorgenommen. Auswechslung von Zählern sind dem Vorstand zu melden. Bei nicht gemeldeten Zählerwechsel wird für den ausgebauten Zähler der Durchschnitt aller Zähler als Verbrauch gerechnet. Der Anfangszählerstand des neuen Zählers geschätzt und zur Abrechnung gebracht. Die Endzähler in den Bungalows werden durch den Vorstand bzw. einem beauftragten Fachmann stichpunktartig auf ihre Funktion überprüft. Gleichzeitig wird bei der Überprüfung eine Verplombung des Hausanschlusses und des Zähleranschlusses erfolgen und wenn erforderlich neu verplombt. Bei Verletzung der Verplombung behält sich der Vorstand vor, Mehrverbräuche der Siedlung in Anrechnung zu bringen. Um Abrechnungsdifferenzen durch Zählereigenverbrauch gering zu halten, sind Unter- unter- Zähler nicht gestattet.

5. Energieabrechnung

Die Energieabrechnung erfolgt in der Form, dass der mit dem Energieversorger abgestimmte kwh Preis als Leistungspreis berechnet wird. Erfolgt innerhalb einer Abrechnungsperiode eine Tarifänderung, wird ein neuer Durchschnittswert gebildet. In den Grundpreis werden die Grundgebühren für die Gesamtsiedlung, Zähler/ Wandlergebühr, Kosten für Leistungsverluste und Zählereigenverbrauch addiert und gleichmäßig auf die Verbraucherzähler umgelegt und mit angerechnet. Der in der Endabrechnung ermittelte Betrag sowie der Abschlagsbetrag sind auf das nachfolgend genannte Konto des Vereins bei der Kreissparkasse Riesa- Großenhain unter Angabe der Bungalownummer und des Eigentümernamens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung zu überweisen

Konto-NR. 303 300 2187 BLZ 850 502 00

6. Arbeiten an Elektronischen Anlagen der Siedlung

Die Wartung, Revision und Instandhaltung einschließlich Erneuerung des dem Verein gehörenden Niederspannungsnetzes ist ohne jegliche Ausnahme nur der vom Vorstand vertraglich gebundenen Elektrofirma bzw. einem damit beauftragten Elektrofachmann gestattet. Die Aufträge werden vom Vorsitzenden bzw. stellv. Vorsitzenden ausgelöst. Bei Störungen an der Elektroenergieversorgung ist sofort der Vorstand zu informieren. Durch den Vorstand werden schnellstmögliche Maßnahmen zur Beseitigung der Störung eingeleitet.

Diese Energieordung ist Bestandteil der Siedlerornung.

In vorliegender Fassung von den Mitgliedern des Siedlervereines zur Jahreshauptversammlung am 23. 03. 2002 bestätigt.

Download der Energieordnung