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Satzung der Erholungssiedlung II


Erholungssiedlung Zeischa II e.V.

Satzung des Vereins



§1

Name, Sitz

Der Verein "Erholungssiedlung Zeischa II e.V." mit seinem Sitz in Zeischa wurde am 20.06.1990 unter laufender Nummer 16 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Bad Liebenwerda registriert.

§2

Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Ausgestaltung der Freizeit der Vereinsmitglieder zur aktiven Erholung. Der Verein ist berechtigt, sämtliche Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind den Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Dies schließt auch die Interessenvertretung der Vereinsmitglieder auf das gepachtete Gebiet ein.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos und dient nicht in erster Linie eigenen wirtschaftlichen Zwecken.

(3) Eine gewerbliche Nutzung der Wochenendhäuser ist nicht zulässig.

§3

Finanzielle Mittel

(1) Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen finanziellen Mittel durch Mitgliedsbeiträge Veranstaltungen und Vergütung Spenden Darlehen und Kredite Umlagen und Einzahlungen der Vereinsmitglieder

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für seinen satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. der Ersatz von Aufwendungen ist zulässig, soweit die Aufwendungen für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind. Im übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitgliedsschaft

(1) Mitglied des Vereins ist, wer Eigentümer eines Bungalows in der Erholungssiedlung Zeischa II ist und die Satzung anerkennt. Je Wochenendgrundstück ist nur eine Mitgliedschaft möglich.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Verkauf des Bungalows, sowie mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft endet ferner mit der Auflösung des Vereins, wobei bei Austritt bzw. Ausschluss automatisch des Erbbaurecht erlischt. Ebenfalls erlischt in diesem Fall der Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen.

(3) Die Mitgliedschaft ist übertragbar. Sie kann durch Schenkung, Erbschaft oder Verkauf (im letzten Fall mit Zustimmung des Vorstandes) auf neuen Eigentümer bzw. Nutzer übertragen werden. In diesem Falle gehen alle Rechten und Pflichten einschließlich der finanziellen Angelegenheiten mit dem Zeitpunkt der Übertragung an den Erwerber über.

(4) Darüber hinaus bedarf jeder Verkauf bzw. Wechsel der Eigentümer der Genehmigung des Grundstückseigentümers, z. Zt. die Stadt Bad Liebenwerda.

(5) Die Anzahl der Bungalows ist auf 65 begrenzt.

§5

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden regelmäßig in Form von Jahresbeiträgen geleistet. Durch die Mitgliedsbeiträge werden die dem Verein entstehenden Kosten, für Steuern, Werterhaltung, Gebühren, Aufwendungen und ähnliches abgedeckt. Über jährliche Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheiden die Mitglieder auf ihrer Jahreshauptversammlung.

(2) Der Beitrag ist unaufgefordert bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu zahlen. Bei Verzug der Zahlung ist der Vorstand berechtigt, Verzugszinsen von 8% zu berechnen.

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über die Wahlen und Entlastungen des Vorstandes und der Revisionskommission, Satzungsänderungen, Aufgaben und Inhalte der Siedlerordnung, Mitgliedsbeiträge, Anträge auf Mitgliedschaft und Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt unter Leistung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Arbeit des Vorstandes, insbesondere die Rechnungsführung. Sie tritt im Übrigen dann zusammen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angaben der Gründe verlangen. zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich auf der Versammlung durch eine anderes Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmung ist die Abgabe einer Stimme je Mitglied möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Vertretenden.

(5) Über den Ablauf, Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch einen, in der Hauptversammlung bestimmten Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und kann von den Mitgliedern beim Vorstand eingesehen werden.

§8

Vorstand

(1) Der Vorstand wird aus den Vereinsmitgliedern gewählt. Er besteht aus:

dem Vorsitzenden

dem stellvertr. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Vorstandsmitglied für Liegenschaften

Bau und Investitionen

dem Vorstandsmitglied für Ordnung, Sicherheit und Umweltschutz

(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. In diesem Rahmen ist er berechtigt, alle Entscheidungen für den Verein zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertreters. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand jährlich zu berichten.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

(5) Der Vorstand arbeitet eng mit der Stadt Bad Liebenwerda zusammen und koordiniert gleichzeitig mit den anderen Nachbarsiedlungen bzw. Grundstückseigentümern dem Verein dienenden Aufgaben, wie Ordnung, Sicherheit, Umwelt- und Naturschutz, Energie und anderen Medien.

(6) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzendem, bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer abzuzeichnen.

§9

Rechnungsprüfung

(1) Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Hierzu wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zwei Mitglieder für die Revisionskommission, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Der Vorsitzenden der Revisionskommission ist berechtigt an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. (Er ist nicht stimmberechtigt).

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand schriftlich zu übergeben.

(4) Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäft die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung kann nur in der Mitgliederversammlung erfolgen.

§10

Grund- und Boden

(1) Die Erholungssiedlung Zeischa II e.V. übernahm mit UR 1839/1997 der Notarin Tenner (Bad Liebenwerda) ein Gesamt Baurecht auf den gesamten Boden der Siedlung II. Das Erbbaurecht endet am 31. Dezember 2097.

(2) Wege- und Splitterflächen werden vom Vorstand umgelegt.

(3) Die Zahlung des Erbbauzins eines jeden Siedlers erfolgt auf der Basis der im Jahr bestätigten Parzellierung, sowie des vordem genannten Punktes (2) und hat ebenfalls unaufgefordert gleichzeitig mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu erfolgen. Eventuelle Verzugszinsen berechnen sich nach §5 Abs.2.

§11

Energiebezug

(1) Das vereinseigene Niederspannungsnetz steht den Mitgliedern des Vereins für die Versorgung ihrer Wochenendhäuser mit Elektroenergie zur Verfügung.

(2) Die Bungalowbesitzer sind Eigentümer ab Sicherung des Bungalowanschlusses, der Zählereinrichtung und der Elektroinstallation im Bungalow und den Nebeneinrichtungen.

(3) Der Energiebezug, die Wartung, eventuelle Reparaturen, bzw. Neuinstallationen, sowie Energieabrechnung regelt sich nach der Energieordnung des Vereins.

§12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung anders beschließt. sind der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt des Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an seine Mitglieder. Mit der Auflösung des Vereins sind neue vertragliche Regelungen mit der Stadt Bad Liebenwerda über den Erbpachtvertrag zu treffen.

§13

Gültigkeit

(1) Die vorliegende Satzung erhält mit der Eintragung in das Vereinsregister seine Gültigkeit. Ansonsten gilt entsprechend §139 des BGB die salvatorische Klausel.

(2) Mit Bestätigung dieser Satzung verliert die Satzung vom 11.05.1990 in der letzten Fassung vom 11.05.2000 ihre Gültigkeit.

Download der Satzung